Zum Nachlesen
Satzung
Satzung der Kirchehrenbacher Heimatfreunde e.V.
§1 Zweck
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere: altes Brauchtum erhalten, Wanderwege markieren, Wanderungen durchführen, Förderung des Wintersportes, die Heimat kennen und lieben zu lernen.
Die Mitglieder unterstützen den Verein unentgeltlich. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich, also ohne Bezahlung tätig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg einzutragen.
§2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Kirchehrenbacher Heimatfreunde eingetragener Verein“
Sitz ist 91356 Kirchehrenbach.
§3 Mitgliederversammlung
Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Bei Bedarf kann von der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag mindestens des zehnten Teiles der bei der letzten ordentlichen Versammlung festgestellten Mitgliederzahl – unter Angabe des Zweckes und Gründe – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung muss öffentlich bekannt gemacht werden. Hierzu sind für die Mitglieder generell die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kirchehrenbach und der Aushang im Vereinsschaukasten ausreichend. Zusätzlich werden nicht ortsansässige Mitglieder schriftlich informiert. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Tagesordnung ist mit der Ladung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist bei ordentlicher Ladung Beschlussfähig.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
Alle Mitglieder, die am Tag der Beschlussfassung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
Wird von einem anwesenden stimmberechtigtem Mitglied schriftliche Abstimmung beantragt, so ist demgemäß abzustimmen.
Wählbar sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Vorstand legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. oder 2. Vorsitzende(n) zu unterzeichnen.
§4 Vorstand und Vorstandschaft
Zusammensetzung und Wahl von Vorstand und Vorstandschaft
1. Zum Vorstand gehören
– 1. und 2. Vorsitzende/r
– Kassier/in
– Schriftführer/in
2. Zum weiterem Vorstand (Vorstandschaft) gehören außerdem:
Bis zu 10 Beisitzern, wobei insbesondere folgende Positionen besetzt werden sollten:
– Hüttenwart/in
– Wanderwart/in
– Sportwart/in
– Sprecher/in der Trachtenfrauen
– Sprecher/in der Kinder- und Jugendtrachtengruppe „Stäudla“
3. Kassenprüfung
Die Kassenprüfung hat jährlich von 2 ordentlich gewählten Kassenprüfern/innen zu erfolgen.
Amtszeit, Aufgaben, Wahl
Die beiden Vorsitzenden werden für jeweils 3 Jahre bestellt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für jeweils 3 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die beiden Vorsitzenden werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Wiederwahl zu einem Ehrenamt innerhalb der Vorstandschaft ist zulässig. Auf Antrag eines anwesenden wahlberechtigten Mitglieds ist eine Wahl schriftlich durchzuführen.
Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen im Amt. Bei Tod oder Wegzug eines Mitglieds des Vorstandes oder der Kassenprüfer ist innerhalb eines halben Jahres eine Neuwahl für diese Position durchzuführen.
Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest, vollzieht die Beschlüsse und entscheidet und erledigt die laufenden Angelegenheiten, soweit die Angelegenheiten nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Kassier/in hat im Bereich der ihm laufenden Vereinsgeschäfte Entscheidungsbefugnis, soweit das jeweilige Rechtsgeschäft einen Gegenstandswert von € 500,- nicht übersteigt
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung/ Beitragsordnung erlassen
Die Mitglieder der Vorstandschaft nehmen die laufenden Angelegenheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahr.
§5 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
§6 Mitglieder
Mitglied ist, wer vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Mitglied war.
Eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet. Die Mitgliedschaft für Minderjährige kann von einer/m Erziehungsberechtigten beantragt werden unter Angabe des Geburtstags des/der Minderjährigen.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand den Austritt aus dem Verein erklären. Für Minderjährige kann ein/e Erziehungsberechtigte/r den Austritt erklären.
Im Falle des Austritts bestehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein mehr.
§7 Aufnahme und Ausschluss
Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei
Wiederholter oder gravierender Verletzung oder Gefährdung des Vereinszwecks und seiner Ziele
rückständigem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung und Fristsetzung
Rechtsverletzungen, die dem Ansehen des Vereins schaden können (z.B. Rechtsradikalismus, Straftaten usw.)
§8 Ausscheiden
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, bei schriftlich erklärtem Austritt mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, bei Ausschluss durch die Zustellung des schriftlichen Vorstandsbeschlusses.
§9 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder in geheimer und schriftlicher Abstimmung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchehrenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Mitgliederregister
Es wird ein Verzeichnis aller Mitglieder geführt und laufend fortgeschrieben.
§12 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstand
Die Vorstandschaft kann Ehrenmitgliedschaften verleihen.
Die Hauptversammlung kann ein ehemaliges Mitglied des Vorstandes oder der Vorstandschaft zum Ehrenvorstand ernennen. Ein Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme in der erweiterten Vorstandschaft. Vertretungsbefugnis besteht nicht.